Im Dezember 2017 sind mehrere Teile der DIN EN 1176-Reihe – der „Spielplatz-Norm“ – neu erschienen. Die Aktualisierungen sind seit dem 01. November 2018 in Kraft und haben für reichlich Wirbel bei den Spielgeräteherstellern gesorgt. Auch bei unseren Bunten Hüpfern von smb Seilspielgeräte müssen nach der neuen Norm ein paar Dinge beachtet werden.
Erstmals wurden „Sprunggeräte“ in der Norm 1176 erwähnt. In Teil 1, den allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen und Prüfverfahren, wird das Sprunggerät unter Punkt 4.2.16 wie folgt definiert:
„Spielplatzgerät oder Teil davon, dessen Hauptzweck aufgrund seiner flexiblen Eigenschaften darin liegt, es Nutzern durch darauf Springen zu ermöglichen, ohne die Hilfe eines anderen oder anderer Nutzer abzuheben.“
Was erst einmal nach einem Trampolin klingt, will die Norm aber explizit von selbigem unterschieden wissen:
„Normalerweise dienen Sprunggeräte nicht als Trampoline, da sie keine hohen Sprünge erlauben oder zu akrobatischen Sprüngen ermutigen, die mit höherer Wahrscheinlichkeit zu ernsthaften Verletzungen oder Todesfällen führen können.“
Anders als im Jump House oder bei der RTL Show Big Bounce sollen unsere Bunten Hüpfer zwar das Springen ermöglichen, bei einer maximalen freien Fallhöhe von nur 90cm sind jedoch keine riskanten Aktionen möglich. Dadurch ist ein sicherer Einsatz auf dem Spielplatz garantiert und das Verletzungsrisiko minimiert. Eine weitere Definition der Sprunggeräte wirkt sich direkt auf den Einbau der Bunten Hüpfer aus. Die neue Norm unterteilt diese nämlich in kleine und große Sprunggeräte.
Kleines Sprunggerät: Sprungfläche kleiner als 1,44m²
Großes Sprunggerät: Sprungfläche größer als 1,44m²
Alle unseren Bunten Hüpfer fallen in die Kategorie „Kleines Sprunggerät“. Nur das „Trampolin XL“ hat eine Sprungfläche, die größer als 1,44m² ist. Neu ist demnach seit dem 01. November 2018, dass die Trampoline XL mit einem erweiterten Fallraum, nämlich 200cm ab Sprungmatte, eingebaut werden müssen. Anders als bei kleinen Sprunggeräten ist es nicht mehr gestattet, die Geräte wie früher direkt aneinanderzustellen. Unserer Annahme zufolge ist dies darin begründet, dass auf großen Trampolinen mehr als eine Person hüpfen können. Dadurch kommt es zu erzwungenen Bewegungen, weil das Springen der einen Person immer auch das Hochfedern der anderen Person beeinflusst. Da sich der Fallraum von Geräten mit erzwungener Bewegung grundsätzlich nicht überschneiden darf, gilt dies auch für unsere großen Bunten Hüpfer.
Die Normänderungen haben darüber hinaus noch weitere Auswirkungen auf den Einbau von Sprunggeräten. Früher waren alle unsere Bunten Hüpfer mit einer maximalen freien Fallhöhe von 60cm zertifiziert. Das hatte den Vorteil, dass sie in Pflaster- oder Betonboden gestellt werden durften. Aus diesem Grund finden wir sie heute auf Schulhöfen, in Fußgängerzonen und auf dem Alexanderplatz in Berlin ohne zusätzlichen Fallschutz. Da die Norm die freie Fallhöhe von Sprunggeräten mit pauschal 90cm angibt, benötigen auch die Bunten Hüpfer aktuell mindestens Oberboden im Fallraum.
Und damit nicht genug: Ein weiterer Faktor ist beim Einbau der Bunten Hüpfer im öffentlichen Raum zu beachten. Der Freiraum eines Sprunggerätes wurde neu definiert und muss berücksichtigt werden, wenn sie unter Bäumen oder Sonnensegeln eingeplant werden:
„Für ein Sprunggerät muss die Ausdehnung des Freiraums 1500mm horizontal um die Sprungfläche herum, gemessen an jedem Punkt des Randes, sowie 3500mm über der Sprungfläche betragen.”
Wenn Sie Fragen zum korrekten Einbau von Sprunggeräten haben, können Sie uns jederzeit anrufen oder eine Mail schicken.
Die Änderung der Fallhöhe hat in der Praxis für Verwirrung gesorgt: Nicht nur der Einbau in eine Pflaster- oder Betonfläche ist seit dem 01. November 2018 nicht mehr möglich – auch der Einbau in eine wassergebundene Wegedecke ist nicht zulässig. Selbige ist in der DIN EN 1176 nicht gelistet und kann dementsprechend nur nach vorheriger HIC-Prüfung als geeignet für eine Fallhöhe von 90cm eingestuft werden. Problematisch ist hier der Inhalt des vom DIN Deutsches Institut für Normung e.V. herausgegebenen Begleitheftes “Spielgeräte – Sicherheit auf Europas Spielplätzen. Erläuterungen in Bildern zu DIN EN 1176. 5., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage“. Hier wird die wassergebundene Wegedecke mit Oberboden gleichgesetzt und mit einer max. freien Fallhöhe bis 100cm deklariert. Trotz dieser Anmerkung im Begleitheft raten wir vom Einbau der Bunten Hüpfer in wassergebundene Decken ab. Des Weiteren empfehlen wir einen synthetischen Fallschutz, da loses Fallschutzmaterial wie Sand, Rindenmulch oder Holzschnitzel leicht in das Trampolininnere getragen werden und somit den Spielwert mindern können.