Im Dezember 2017 sind mehrere Teile der DIN EN 1176-Reihe – der „Spielplatz-Norm“ – neu erschienen. Die neuen Vorgaben gelten für alle Spielplatzgeräte, die nach dem 01. November 2018 verbaut wurden. Erstmals wurden auch “Sprunggeräte” in der Norm thematisiert, was vor allem zu Neuerungen bezüglich des Einbaus unserer Bunten Hüpfer geführt hat (siehe dazu: “Lottis kleine Normlehre: Bunte Hüpfer“). Nach über einem Jahr Praxiserfahrung in der Umsetzung der neuen Richtlinien und durch den Austausch mit Prüferinnen und Prüfern haben sich weitere Deutungsweisen der DIN EN 1176 für den Einbau von Sprunggeräten ergeben.
Kleine Erinnerung: Die Norm unterscheidet kleine von großen Sprunggeräten. Alle unseren Bunten Hüpfer, die eine Sprungfläche kleiner als 1,44m² haben, gelten als kleines Sprunggerät. Das Trampolin XL ist unser einziges Spielplatz-Trampolin, dessen Sprungfläche größer als 1,44m² ist, dementsprechend handelt es sich hierbei um ein großes Sprunggerät. Die Idee hinter dieser Einteilung ist grundsätzlich schlüssig: Die Sprungfläche von großen Sprunggeräten bietet gleich mehreren Kindern Platz. Während Kind 1 springt, kann Kind 2 ebenfalls auf die Sprungfläche hüpfen und damit Kind 1 von außen beeinflussen. Dadurch entsteht eine erzwungene Bewegung. Für den Einbau hat das zur Folge, dass sich der Fallraum (200cm umlaufend ab Sprungmatte) von großen Sprunggeräten nicht überschneiden darf. Anders verhält es sich bei kleinen Sprunggeräten: Diese gelten nicht als dynamische Geräte, wodurch sich ihre Fallräume mit denen anderer (Sprung-)Geräte überschneiden dürfen. Der Fallraum beträgt 150cm umlaufend ab Sprungmatte. Für alle Sprunggeräte gleichermaßen gilt die maximale freie Fallhöhe von 90cm. Außerdem muss oberhalb der Sprungfläche ein Freiraum von 3,5m gegeben sein – hier dürfen also keine Äste, Dächer oder Stromleitungen in den Freiraum ragen.
Alle unsere kleinen Sprunggeräte (Trampolin S, Trampolin Pi, Trampolin modulus 60, Trampolin modulus 90) dürfen frei miteinander kombiniert werden. Wir empfehlen, die Trampoline Kante an Kante zu stellen. Durch den Stahlrahmen und die Fallschutzumrandung entsteht so ein Abstand von 50cm zwischen den Sprungmatten. Ideal, um von einem Trampolin auf das andere zu springen. Werden mehrere Trampoline derart miteinander kombiniert, entsteht eine Gerätegruppe. Von einer Gerätegruppe ist auch dann noch die Rede, wenn die Sprungmatten weiter als 50cm auseinanderliegen. Wir gehen in Absprache mit dem TÜV Süd davon aus, dass auch ein Abstand von 150cm zwischen den Sprungmatten das Springen von einem zum anderen Trampolin möglich macht und demnach eine Gerätegruppe vorliegt. Liegen die Sprungmatten weiter als 150cm auseinander, wird jedes Trampolin als Einzelgerät betrachtet.
Neu ist in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass im Fall einer Gerätegruppe die Sprungflächen der kleinen Trampoline addiert werden müssen. Liegt die Summe der Sprungflächen über 1,44m², handelt es sich um ein großes Sprunggerät. Um diese Gerätegruppe herum muss folglich ein umlaufender Fallraum von 200cm vorgehalten werden, der sich nicht mit den Fallräumen anderer Geräte überschneiden darf.
Die Norm sagt: “Wenn eine Sprungfläche einem Nutzer eine Sprungrichtung nach außerhalb der Sprungfläche vorgibt, muss die Ausdehnung der Aufprallfläche in dieser Richtung mindestens 3000mm betragen.” Beim Aneinanderreihen von mindestens drei Bunten Hüpfern entsteht eine solche vorgegebene Sprungrichtung. Je nach Kombination der Trampoline muss also der erweiterte Fallraum in Sprungrichtung berücksichtigt werden.
Die maximale Höhendifferenz innerhalb von 150cm umlaufend ab Sprungmatte darf maximal 60cm betragen. Dadurch schließen sich bestimmte Hangneigungen automatisch aus. Beim Einbau auf einem Hügel ist zudem zu beachten, dass der Fallraum waagerecht von der Sprungmatte aus gemessen wird.
Die Norm hält fest: “Bei der Konstruktion des Gerätes und der Gestaltung der Umgebung muss berücksichtigt werden, dass ein Springen von umgebenden Auf- und Einbauten (andere als die Umhausung) auf die Sprungfläche verhindert wird.” Neben der oben erwähnten vorgeschriebenen maximalen Höhendifferenz im Fallraum kann diese Vorgabe den Einbau von Sprunggeräten in einer Hügellandschaft zusätzlich einschränken. Wenn durch die Anordnung der Hügel die Möglichkeit besteht, von einem höher gelegenen Hügel auf die Sprungfläche eines niedriger gelegenen Trampolins zu springen, ist der Einbau nicht zulässig.
Wenn Sie Fragen zum korrekten Einbau von Sprunggeräten haben, können Sie uns jederzeit anrufen oder eine Mail schicken.